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Informationen zur Strompreisbremse für Haushalts- und Kleingewerbekunden

Für Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

 

Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem 1. März 2023 individuell in Textform informieren.

 

Informationen über die Strompreisbremse bei zeitvariablen Tarifen

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur Energiepreisbremse gelten seit dem 01.08.2023 besondere Regelungen für alle Kunden mit tageszeitvariablen Tarifen.

Der Referenzpreis errechnet sich wie folgt:

Die im Tarif definierten Niedertarifzeiten (NT) werden gewichtet mit 28 ct/kWh berücksichtigt.

Die Hochtarifzeiten (HT) werden gewichtet mit 40 ct/kWh berücksichtigt.

Hierbei kann es sich um Haushaltstrom, Wärmestrom oder die gemeinsame Messung von Haushalts- und Wärmestrom handeln.

Für die Berechnung der Entlastung muss zuerst der gültige Referenzpreis errechnet werden.

Beispiel:

Annahmen

Tariflich festgelegte Niedertarifzeit beträgt 10,5 Stunden zu je 28 ct/kWh

Tariflich festgelegte Hochtarifzeit beträgt 13,5 Stunden zu je 40 ct/kWh

Berechnung gemittelter Referenzpreis

(10,5 x 28 ct + 13,5 x 40 ct) / 24 (Stunden) = 34,75 ct/kWh

Berechnung gemittelter Verbrauchspreis

(10,5 x 46,12 ct + 13,5 x 49,12 ct) / 24 (Stunden) = 47,81 ct/kWh

Die Entlastung beträgt für dieses Beispiel 13,06 ct/kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die restlichen 20 % werden zu dem tariflich festgelegtem Arbeitspreis der Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH abgerechnet.

Hierbei handelt es sich um ein exemplarisches Rechenbeispiel. Die tariflich festgelegten Nieder- und Hochtarifzeiten sind abhängig von den festgelegten Schaltzeiten des örtlichen Netzbetreibers. Zudem kann der Arbeitspreis je nach Tarif variieren.

Aufgrund der Preisbremse(n) wird der Abschlag um den nachfolgend genannten Entlastungsbetrag reduziert. Bitte beachten Sie, dass sich durch die rückwirkende Anpassung der Entlastungsbeträge für August 2023, September 2023 und ggf. Oktober 2023 ein Guthaben auf Ihrem Kundenkonto ergibt. Dieses werden wir mit dem nächsten fälligen Teilbetrag verrechnen. Sollte ein Abschlag für eine Versorgungsart geringer sein als die Summe der Entlastungsbeträge, so werden wir den Restbetrag mit der nächsten Rechnung verrechnen.

 

Bitte beachten Sie weiter, dass wir den Entlastungsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren und hierüber in der Endabrechnung der Entlastungsbeträge bis spätestens zum 30.06.2024 abschließend abrechnen.

 

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